Neue Abschreibungsregeln bei GWGs

17.01.2010 19:26 von Terschanski (Kommentare: 0)

Die Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Definition


Ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) ist ein Vermögensposten, der:
- dem beweglichen Anlagevermögen zuzurechnen ist,
- selbständig nutzbar ist,
- abnutzbar und somit abschreibungsfähig ist und
- deren Anschaffungskosten eine vorgegebene Grenze nicht übersteigen.

Veränderung der Anschaffungsgrenzen bis zum 31.12.2008


Die Grenze für die Anschaffungskosten betrug bis zum 31.12.2007 410 EUR. Die Wirtschaftgüter wurden, sofern sich die Anschaffungskosten unterhalb der Betragsgrenze bewegten, zu 100% im Anschaffungsjahr abgeschrieben. Es bestand aber auch die Möglichkeit, das Wirtschaftsgut über die Nutzungsdauer abzuschreiben.

Mit der Umsetzung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 mussten GWGs bis zu einem Anschaffungswert von 150 EUR vollständig im Anschaffungsjahr abgeschrieben werden. GWGs von 150 bis 1000 EUR wurden gesammelt und dieser Sammelposten wurde linear über 5 Jahre, unabhängig von der betrieblichen Nutzungsdauer, abgeschrieben. Das bedeutet, dass pro Jahr 20% der Anschaffungskosten als Abschreibungskosten angesetzt wurden.

 

Abschreibungsvorschriften ab dem 01.01.2010


Für Wirtschftsgüter, die ab dem 01.01.2010 angeschafft werden, gelten neue Abschreibungsmöglichkeiten. Demnach kann das Unternehmen von einem Wahlrecht gebrauch machen. Entweder können die Abschreibungsmethoden nach dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 weiterhin angewendet werden oder das Unternehmen kann anstatt dessen zu den Abschreibungsmetoden zurückkehren, die bis inkl. dem 31.12.2007 gültig waren. Lediglich bei Wirtschaftgütern bis zu einem Wert von 150 EUR muss das Anlagegut im Anschaffungsjahr vollständig abgeschrieben werden.

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